Satzung
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen "Landesseniorenbeirat Mecklenburg-Vorpommern e.V." (abgekürzt: LSB M-V e.V.).
- Sitz des Vereins ist Schwerin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin eingetragen.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck und Aufgaben
- Der Verein vertritt die Interessen der älteren Menschen in Mecklenburg-Vorpommern, ist ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungsaustausches auf sozialem, politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, er fördert somit die Altenhilfe.
- Er arbeitet parteipolitisch neutral, ist konfessionell nicht gebunden und verbands-unabhängig.
- Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
- beratende Interessenvertretung gegenüber dem Landtag und seinen Ausschüssen, der Landesregierung sowie der Öffentlichkeit durch entsprechende Vorschläge und Lösungsansätze für Landesplanungen und Gesetzesvorlagen, insofern Belange der älteren Generation berührt werden,
- die maßgebliche Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Altenparlamente in Mecklenburg-Vorpommern,
- Förderung der aktiven Teilnahme der älteren Generation am gesellschaftlichen Leben,
- Förderung der Solidarität zwischen der älteren und jüngeren Generation,
- gezielte Öffentlichkeitsarbeit, verbunden mit der Organisation von Weiter-bildung und Unterrichtung der Mitglieder,
- Förderung und Mithilfe bei der Bildung weiterer Seniorenvertretungen in den Landkreisen, Städten und im ländlichen Raum in den Amtsbereichen des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
- Vertretung der Seniorenbeiräte des Landes gegenüber der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen - BAG LSV e. V.
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§ 3 Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
- Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer ist grundsätzlich ehrenamtlich. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes und den Kassenprüfern eine angemessene Aufwandsentschädigung bis zur Höhe der Ehrenamtspauschale laut § 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz gezahlt werden.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
- Der LSB M-V e. V. hat ordentliche, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
- Ordentliche Mitglieder sind:
2.1 36 gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Seniorenbeiräte der Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
2.2 Einzelpersonen, die sich um die Seniorenpolitik in unserem Bundesland Verdienste erworben haben und aktiv in den Gremien des LSB M-V e. V. mitarbeiten wollen. - Die Aufnahme einer Einzelperson als Mitglied erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der durch die Mitgliederversammlung entschieden wird.
- Als Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes des LSB M-V e. V. durch die Mitgliederversammlung Einzelpersonen aufgenommen werden, die sich um die Entwicklung des Landesseniorenbeirates durch langjährige aktive Arbeit in dessen Gremien große Verdienste erworben haben. Sie haben gleiche Rechte, wie Einzelpersonen als ordentliche Mitglieder.
- Förderndes Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich verpflichtet, die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben nur eine beratende Stimme und sind nicht in den Vorstand und als Kassenprüfer wählbar.
- Der Erwerb der fördernden Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahmeentscheidung durch den Vorstand.
- Die Zahl der Mitglieder nach Punkt 2.2 und 4 dürfen die Anzahl von insgesamt 12 nicht überschreiten.
- Die Mitgliedschaft endet
- durch Ausschluss, wenn das Mitglied dem Zweck des LSB M-V e. V. zuwiderhandelt, dessen Ansehen schädigt oder gegen die Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
- durch Austritt, der dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich zu erklären ist.
- durch Tod des Mitglieds
- durch Auflösung
- Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen.
§ 5 Organe
Organe des Vereins sind
- Die Mitgliederversammlung,
- Der Vorstand.
§ 7 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus:
- der/dem Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- der/dem Schatzmeister/in/,
- bis zu drei Beisitzer/innen.
- Mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder müssen Vertreter der Seniorenbeiräte der Landkreise und kreisfreien Städte sein.
- Vorstand im Sinne des § 26, BGB, sind die/der Vorsitzende, die Stellvertreter/innen und die/der Schatzmeister/in. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Bei der Entscheidung über Verbindlichkeiten, die den Wert von 1500,-€ überschreiten, sowie beim Abschluss, der Änderung oder der Kündigung von Arbeits-, Dienstleistungsverträgen wird der Verein durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
- Die Amtszeit des Vorstandes beträgt drei Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, ist eine Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
- Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, eines Jahresarbeitsplanes sowie eines Haushaltsplanes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben.
- Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 51% seiner Mitglieder und die/der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/innen, welche die Sitzung leiten, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit.
- Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Vorstandsmitgliedern innerhalb eines Monats zugestellt werden muss. Das Protokoll ist vom Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
- Eine Beschlussfassung ist ohne Zusammenkunft des Vorstandes gültig, wenn ihr alle Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen.
- Der Vorstand haftet nur auf der Grundlage der im Rahmen von Mitgliederversammlungen und durch den Vorstand gefassten Beschlüsse und vom Vorstand getätigter Rechtsgeschäfte.
§ 8 Finanzen
- Der LSB M-V e.V. arbeitet auf der Grundlage eines Jahreshaushaltsplanes.
- Die finanziellen Aufwendungen des Vereins werden durch öffentliche Zuwendungen und Fördermittel der Landesregierung sowie durch andere Zuwendungen/Spenden gedeckt. Beiträge werden nicht erhoben.
- Die fördernden Mitglieder können zur Finanzierung der Aufgaben des Vereins mittels Zuwendungen beitragen. Die Mindestzuwendung beträgt 100,- Euro pro Jahr.
- Die Finanzmittel des LSB M-V e.V. sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresabrechnung des Haushaltsplanes zu führen.
- Die von der Mitgliederversammlung gewählten drei Kassenprüferinnen/er dürfen nicht Mitglied im Vorstand sein, es prüfen mindestens zwei die Rechnungsführung auf der Grundlage der gültigen Kassen-/Finanzordnung und legen das Ergebnis der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor.
- Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden im Rahmen der, gemäß des Reisekostenrechts Mecklenburg- Vorpommern, erstattungsfähigen Sätzen vergütet.
§ 9 Auflösung
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Außerordentlichen Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder aus den Seniorenbeiräten der Landkreise und kreisfreien Städte beschlossen werden.
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Mecklenburg-Vorpommern zwecks Verwendung zur Förderung der Altenhilfe.
§ 10 Inkrafttreten
- Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung selbständig nach einstimmigem Beschluss vorzunehmen.
- Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung am 28. Juni 2001 in Güstrow beschlossen und am 24.01.2002, am 10.11.2004, am 23.10.2007 und am 14.10.2010 geändert. Die letzte Änderung wurde am 10.11.2022 von der Mitgliederversammlung beschlossen und gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht.



