Satzung

  1. Der Verein führt den Namen "Landesseniorenbeirat Mecklenburg-Vorpommern e.V." (abgekürzt: LSB M-V e.V.).
  2. Sitz des Vereins ist Schwerin. Er ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Schwerin unter der Registriernummer VR 1213 eingetragen.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  1. Der Verein vertritt die Interessen  der älteren Menschen in Mecklenburg-Vorpommern, ist ein Organ der Meinungsbildung und des Erfahrungs­austausches auf  sozialem, politischem, wirtschaftlichem und kulturellem Gebiet, er fördert somit die Altenhilfe.
  2. Er arbeitet parteipolitisch neutral, ist konfessionell nicht gebunden und verbands-unabhängig.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere  verwirklicht durch:
    • beratende Interessenvertretung gegenüber  dem Landtag und seinen Ausschüssen, der Landesregierung sowie der Öffentlichkeit durch entsprechende Vorschläge und Lösungsansätze für Landesplanungen und Gesetzesvorlagen, insofern Belange der älteren Generation berührt werden,
    • die maßgebliche Mitwirkung bei der Vorbereitung, Durchführung und Auswertung der Altenparlamente in Mecklenburg-Vorpommern,
    • Förderung der aktiven Teilnahme der älteren Generation am gesellschaftlichen  Leben,
    • Förderung der Solidarität zwischen der älteren und jüngeren Generation,
    • gezielte Öffentlichkeitsarbeit, verbunden mit der Organisation von Weiter-bildung und  Unterrichtung der Mitglieder,
    • Förderung und Mithilfe bei der Bildung  weiterer Seniorenvertretungen in den Landkreisen, Städten  und  im ländlichen Raum  in den Amtsbereichen des Landes Mecklenburg-Vorpommern,
    • Vertretung der Seniorenbeiräte des Landes gegenüber der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesseniorenvertretungen  - BAG LSV e. V.


 

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Ziele im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung in der gültigen Fassung.
  2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
  3. Mittel des Vereins werden nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  5. Die Tätigkeit der Mitglieder des Vorstandes und der Kassenprüfer ist grundsätzlich ehrenamtlich.
  6. Auf Beschluss der Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Vorstandes und den Kassenprüfern eine pauschale Aufwandsentschädigung in angemessener Höhe gezahlt werden. Die steuer- und abgabenrechtlichen Vorschriften sind strikt einzuhalten.
  7. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

  1. Der LSB M-V e. V.  hat ordentliche, Ehrenmitglieder und fördernde Mitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind:
    2.1 36 gewählte Vertreterinnen und Vertreter der Seniorenbeiräte der  Landkreise und kreisfreien Städte des Landes Mecklenburg-Vorpommern
    2.2 Einzelpersonen, die sich um die Seniorenpolitik in unserem Bundesland Verdienste erworben haben und aktiv in den Gremien des LSB M-V e. V. mitarbeiten wollen.
  3. Die Aufnahme einer Einzelperson als Mitglied erfolgt durch einen schriftlichen Aufnahmeantrag, der durch die Mitgliederversammlung entschieden wird.
  4. Als Ehrenmitglieder können auf Vorschlag des Vorstandes des LSB M-V e. V. durch die Mitgliederversammlung Einzelpersonen aufgenommen werden, die sich um die Entwicklung des Landesseniorenbeirates  durch langjährige aktive Arbeit in dessen Gremien große Verdienste erworben haben. Sie haben gleiche Rechte, wie Einzelpersonen als ordentliche Mitglieder.
  5. Förderndes Mitglied kann jede natürliche  und juristische Person werden, die sich verpflichtet, die Verwirklichung der Aufgaben und Ziele des Vereins zu unterstützen. Fördernde Mitglieder haben nur eine beratende Stimme und sind nicht in den Vorstand und als Kassenprüfer wählbar.
  6. Der Erwerb der fördernden  Mitgliedschaft erfolgt durch schriftliche Beitrittserklärung und die Aufnahmeentscheidung durch den Vorstand.
  7. Die Zahl der Mitglieder nach Punkt 2.2 und 4 dürfen die Anzahl von insgesamt 12 nicht überschreiten.
  8. Die Mitgliedschaft erlischt
    1. durch Ausschluss, wenn das Mitglied dem Zweck des LSB M-V e. V. zuwiderhandelt, dessen Ansehen schädigt oder gegen die  Satzung verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand  nach Anhörung des betroffenen Mitglieds. Gegen diese Entscheidung kann binnen eines Monats Widerspruch eingelegt werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung  entscheidet endgültig. Der Rechtsweg bleibt hiervon unberührt.
    2. durch Austritt, der dem Vorstand mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresende schriftlich zu erklären ist.

  9. Bei Beendigung der Mitgliedschaft enden die Rechte und Pflichten des Mitgliedes, die sich aus dieser Satzung ergeben. Alle finanziellen und sonstigen Verpflichtungen sind bis zum Tag der Beendigung der Mitgliedschaft zu begleichen. Für das ausgeschiedene Mitglied erlischt jedes Anrecht auf das Vereinsvermögen.

  1. Organe des Vereins sind
    1. Die Mitgliederversammlung,
    2. Der Vorstand.

  1. Die  Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des LSB M-V e. V. 
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    • die Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes sowie der Jahresabrechnung des Haushaltsplanes und des Berichtes der Kassenprüfer,
    • die Entlastung des Vorstandes, die Wahl und Abwahl des Vorstandes,
    • die Bestätigung des Haushaltsplanes,
    • die Wahl von zwei bis drei, nicht dem Vorstand angehörenden, Kassenprüfern/innen,
    • die Beschlussfassung über die Satzung sowie deren Änderungen,
    • den Erlass der Geschäftsordnung für den Vorstand
    • den Erlass einer Kassen oder Finanzordnung
    • die Beschlussfassung über die eingereichten Anträge,
    • die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.

  3. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird durch die/den Vorsitzende/n  unter Beifügen der Tagesordnung und der notwendigen Beratungsunterlagen  mit einer Frist von mindestens drei Wochen schriftlich einberufen.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn ein schriftlich begründeter Antrag von mindestens  einem Drittel der ordentlichen Mitglieder vorliegt.
  5. Die Mitgliederversammlung wird von der/m  Vorsitzenden oder einer/m  Stellvertreter/in geleitet. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens 40 % der ordentlichen Mitglieder/Ehrenmitglieder  vertreten sind. Jedes ordentliche Mitglied/Ehren-mitglied hat eine Stimme. Bei der Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen  Stimmen. Die Mitgliederversammlung beschließt in offener Abstimmung, soweit nicht geheime Stimmabgabe beantragt wird.
  6. Eine Änderung der Satzung und die Entscheidung über die Auflösung des Vereins bedarf einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder aus den Seniorenbeiräten der Landkreise und kreisfreien Städte.
  7. Die Mitgliederversammlungen sind öffentlich. Der Vorstand kann  mit Zustimmung der einfachen Mehrheit der anwesenden ordentlichen Mitglieder/Ehrenmitglieder die Öffentlichkeit zu einzelnen Tagesordnungspunkten ausschließen.
  8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die/der Vorsitzende sowie die/der Versammlungsleiter/in und die/der Protokollführer/in  unterzeichnen. Sie wird allen Mitgliedern  spätestens drei Monate nach der Versammlung zugeleitet. Sie gilt als bestätigt, wenn ihr nicht binnen einer Frist von vier Wochen nach der Übersendung schriftlich widersprochen wurde. Der Wider-spruch ist an den Vorstand zu richten; dieser entscheidet über den Widerspruch.
  9. Zur Beratung des Vorstandes können zu speziellen Themen Arbeitsgruppen unter Einbeziehung von Sachverständigen gebildet werden.

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. der/dem Vorsitzenden,
    2. zwei stellvertretenden  Vorsitzenden,
    3. der/dem  Schatzmeister/in/,
    4. bis zu drei Beisitzer/innen.

  2. Mindestens 2/3 der Vorstandsmitglieder müssen Vertreter der Seniorenbeiräte der Landkreise und kreisfreien Städte sein.
  3. Vorstand im Sinne des § 26, BGB, sind  die/der Vorsitzende, die Stellvertreter/innen und die/der Schatzmeister/in. Jeder ist einzelvertretungsberechtigt. Bei der Entscheidung über Verbindlichkeiten,  die den Wert von 1500,-€  überschreiten, sowie beim Abschluss, der Änderung oder  der Kündigung von Arbeits-, Dienstleistungsverträgen wird der Verein  durch zwei vertretungsberechtigte Vorstandsmitglieder gemeinschaftlich vertreten.
  4. Die Amtszeit des Vorstandes beträgt vier Jahre. Er bleibt bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet  ein Vorstandsmitglied vor Ende der Amtszeit aus, ist eine  Nachwahl bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzunehmen.
  5. Der Vorstand ist berechtigt, innerhalb des Vorstandes Umbesetzungen der Funktionen und Übertragung einer Zweitfunktion bis zur nächsten Mitgliederversammlung zu beschließen und Änderungen der Aufgabenverteilung vorzunehmen.
  6. Der Vorstand arbeitet auf der Grundlage einer Geschäftsordnung, eines  Jahresarbeitsplanes  sowie eines Haushaltsplanes. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die sich aus der Satzung sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung ergeben. Er tagt in der Regel monatlich.
  7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn  mindestens 51%  seiner Mitglieder und die/der Vorsitzende oder einer seiner Stellvertreter/innen, welche die Sitzung leiten, anwesend sind. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme der/des Vorsitzenden bzw. seines/r Stell-vertreters/in.
  8. Über Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll anzufertigen, das allen Vorstandsmitgliedern innerhalb eines Monats zugestellt werden muss. Das Protokoll ist vom  Vorsitzenden bzw. dem Stellvertreter  und dem  Protokollführer zu unterzeichnen.
  9. Eine Beschlussfassung ist ohne Zusammenkunft des Vorstandes gültig, wenn ihr alle Vorstandsmitglieder schriftlich zustimmen.
  10. Der Vorstand haftet nur auf der Grundlage der im Rahmen  von Mitgliederversammlungen und durch den Vorstand gefassten Beschlüsse und  vom Vorstand getätigter Rechtsgeschäfte.

  1. Der LSB M-V e.V. arbeitet auf der Grundlage eines Jahreshaushaltsplanes. Rechnungsjahr ist das Kalenderjahr.
  2. Die finanziellen Aufwendungen des Vereins werden durch öffentliche Zuwendungen und Fördermittel der Landesregierung sowie durch andere Zuwendungen/Spenden gedeckt. Beiträge werden nicht erhoben.
  3. Die fördernden Mitglieder können zur Finanzierung der Aufgaben des Vereins mittels Zuwendungen beitragen, deren Höhe sie selbst bestimmen.
  4. Die Finanzmittel des LSB M-V e.V. sind für die in § 2 genannten Zwecke gebunden. Der Nachweis über die Verwendung der Mittel ist in der Jahresabrechnung des Haushaltsplanes zu führen.
  5. Die von der Mitgliederversammlung gewählten  drei Kassenprüferinnen/er prüfen die Rechnungsführung auf der Grundlage der gültigen Kassen-/Finanzordnung  und legen das Ergebnis der Mitgliederversammlung zur Bestätigung vor.
  6. Alle Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich tätig. Aufwendungen werden im Rahmen der, gemäß des Reisekostenrechts Mecklenburg- Vorpommern, erstattungsfähigen Sätzen vergütet. Entsprechend der finanziellen Möglichkeiten des Vereins können Vorstandsmitglieder für die sonstigen Aufwendungen eine Aufwandsentschädigung erhalten, welche im Haushaltsplan festzulegen  ist.

  1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zwecke einberufenen Außerordentlichen Mitgliederversammlung von 2/3 der anwesenden ordentlichen Mitglieder aus den Seniorenbeiräten der Landkreise und kreisfreien Städte beschlossen werden.
  2. Im Falle der Auflösung oder Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen dem Land Mecklenburg-Vorpommern für gemeinnützige Zwecke der Altenhilfe zu.

  1. Der Vorstand ist ermächtigt, Satzungsänderungen redaktioneller Art oder vom Registergericht bzw. der Aufsichtsbehörde geforderte unwesentliche Änderungen oder Ergänzungen der Satzung selbständig nach einstimmigem Beschluss vorzunehmen.
  2. Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung  am  28. Juni 2001 in Güstrow  beschlossen und am 24.01.2002, am 10.11.2004 und 23.10.2007 geändert. Die letzte Änderung wurde am 14.10.2010 von der Mitgliederversammlung beschlossen und gilt mit dem Tag der Registrierung beim Amtsgericht.

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